
Meldepflicht Stromerzeugungsanlagen
Immer mehr Stromkund enentschließen sich dazu, selbst unter die „Erzeuger“ zu gehen. Funktionieren kann das durch die Betreibung einer Photovoltaikanlage, eines Blockheizkraftwerks (BHKW) oder auch einer Windenergieanlage. Was viele jedoch nicht wissen: Jede Stromerzeugungsanlagen muss seit Anfang 2019 im Marktstammdatenregister (kurz: MaStR) eingetragen werden.
Wer muss melden?
Kurz gesagt muss jeder der eine Stromerzeugungsanlage betreibt diese anmelden. Dazu zählen: Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Kraft-Wärmekopplungs-Anlagen, Biogasanlagen ebenso wie Batteriespeicher, Notstromaggregate oder Balkonkraftwerke.
Auch wenn die Anlage bereits bei der Bundesnetzagentur oder dem Netzbetreiber angemeldet wurde, muss diese Eintragung noch stattfinden.
Bis wann muss man melden?
Anlagen die vor dem 31.01.2019 in Betrieb gegangen sind, müssen bis Ende Januar 2021 eingetragen werden. Für neue Anlagen gilt eine Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme.
Was passiert, wenn man seine Anlage nicht meldet?
Sollte man seine Anlage nicht registrieren kann das zu einem Verlust der EEG-Vergütung führen. Darüber hinaus ist auch ein Bußgeld durch die Regulierungsbehörde möglich.
Das MaStR finden Sie im Internet unter: www.marktstammdatenregister.de
Ein Infoflyer zum Download ist hier erhältlich: MaStR Flyer
Was ist das Marktstammdatenregister?
Das Marktstammdatenregister ist seit Anfang 2019 das zentrale Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Damit löst es die bisherigen Meldearten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ab. Ziel ist es, alle dezentralen Anlagen in Deutschland in einer Datenbank zu verwalten, damit der Öffentlichkeit qualifizierte Daten zum Strommarkt zur Verfügung gestellt werden können.